Allgemeine Geschäftsbedingungen der Casadora GmbH
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Offerten, Aufträge, Lieferungen und Montagen der Casadora GmbH (nachfolgend «Casadora») gegenüber Privatpersonen und Firmen (nachfolgend «Kunde»). Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich in der Offerte oder Auftragsbestätigung festgehalten sind.
2. Offerten und Vertragsabschluss
Offerten sind während 14 Tagen ab Versanddatum gültig. Mit der Unterzeichnung der Offerte durch den Kunden oder der schriftlichen Auftragsbestätigung kommt ein verbindlicher Vertrag zustande. Massgebend für Ausführung, Umfang und Preis ist die unterzeichnete Offerte.
3. Pläne und Offertunterlagen
Offerten, Zeichnungen, Pläne und Entwürfe von Casadora bleiben deren geistiges Eigentum. Sie dürfen ohne Zustimmung von Casadora weder an andere Anbieter weitergegeben noch für deren Offerten oder Ausführungen verwendet werden.
4. Preise und Zahlung
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) inklusive Mehrwertsteuer, sofern in der Offerte nicht anders ausgewiesen. Höhe und Fälligkeit der Anzahlung werden in der jeweiligen Offerte festgelegt. Sofern die Offerte nichts anderes bestimmt, ist der Restbetrag innert 10 Tagen nach der Abnahme zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde einen Verzugszins von 5 % pro Jahr. Für jede Mahnung wird zusätzlich eine Gebühr von CHF 30.– erhoben. Ist der Kunde mit einer Zahlung, insbesondere der Anzahlung, im Rückstand, darf Casadora die Fertigung, Lieferung oder Montage zurückhalten, bis die Zahlung erfolgt ist. Allfällige Mängel entbinden den Kunden nicht von der Einhaltung der Zahlungsfristen für den unbestrittenen Betrag.
5. Beratung, Ausmessen und Planung
Für Beratung und Ausmessen vor Ort erhebt Casadora eine Pauschale von CHF 200.– inkl. MWST. Bei direkter Bestellung wird diese Pauschale an die Rechnung angerechnet. Kommt kein Auftrag zustande, ist der Betrag innert 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Offerten auf Grundlage von Fotos und Massen, die der Kunde selbst zustellt, sind kostenlos; für die Richtigkeit dieser Angaben ist der Kunde verantwortlich. Bauliche Veränderungen nach dem Ausmessen (z. B. neue Böden, Wandverkleidungen, verschobene Anschlüsse) muss der Kunde Casadora vor Produktionsbeginn mitteilen. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.
6. Lieferung und Lieferfristen
Liefer- und Montagetermine werden in der Offerte oder separat vereinbart. Da es sich um Massanfertigungen handelt, können Verzögerungen von bis zu 30 Tagen vorkommen; diese berechtigen den Kunden weder zum Rücktritt noch zu Schadenersatz. Casadora informiert den Kunden so früh wie möglich. Bei Verzögerungen durch höhere Gewalt, Lieferengpässe oder Umstände, die Casadora nicht zu vertreten hat, verlängern sich die Fristen angemessen.
7. Voraussetzungen für Lieferung und Montage
Der Kunde stellt sicher, dass am Montagetag: der Zugang zu den Räumen frei ist und Treppenhaus, Lift und Türen den Transport ermöglichen; eine Parkmöglichkeit in der Nähe vorhanden ist; der Montagebereich geräumt ist; Wände, Decken und Böden fertiggestellt und trocken sind; Strom (230 V) verfügbar ist. Der Kunde informiert Casadora über Leitungen in Wänden und Decken. Elektro- und Sanitäranschlüsse (z. B. bei Küchen) gehören nur zum Auftrag, wenn sie in der Offerte aufgeführt sind, und werden durch konzessionierte Fachpersonen ausgeführt. Kann die Montage aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert stattfinden, werden Wartezeiten und zusätzliche Anfahrten nach Aufwand verrechnet.
8. Zusatzaufwand und Entsorgung
Übliche Unebenheiten von Wänden, Decken und Böden gleicht Casadora mit Passblenden aus. Stellt sich bei der Montage ein unvorhersehbarer Mehraufwand heraus (z. B. stark unebene Wände, verdeckte Leitungen oder nicht abgeschlossene Vorarbeiten), informiert Casadora den Kunden umgehend; der Mehraufwand wird nach Absprache verrechnet. Die Entsorgung von Verpackungsmaterial sowie von alten Möbeln oder Küchen ist nicht im Preis inbegriffen und wird separat verrechnet, sofern in der Offerte nicht anders vereinbart.
9. Abnahme, Mängelrüge und Gefahrübergang
Nach der Montage erfolgt eine gemeinsame Abnahme, die in einem Abnahmeprotokoll festgehalten wird. Sichtbare Mängel sind im Protokoll zu vermerken oder innert 14 Tagen nach der Abnahme schriftlich zu melden. Versteckte Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung schriftlich zu melden. Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Mit der Abnahme geht die Gefahr für Beschädigung und Verlust auf den Kunden über; für Schäden, die nach der Abnahme durch den Kunden oder Dritte entstehen, haftet Casadora nicht.
10. Garantie
Casadora leistet Gewähr für Mängel, die auf Material oder Ausführung zurückzuführen sind. Es gelten die gesetzlichen Fristen ab Abnahme: 5 Jahre für fest eingebaute Teile wie Einbauschränke und Küchen, 2 Jahre für freistehende Möbel. Für Elektrogeräte gilt die Garantie des jeweiligen Herstellers. Bei berechtigten Mängeln behebt Casadora diese nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatz der betroffenen Teile. Von der Garantie ausgeschlossen sind: normale Abnutzung; Schäden durch unsachgemässe Behandlung, Reinigung oder Überlastung; Schäden durch zu hohe oder zu tiefe Luftfeuchtigkeit oder Raumtemperatur (Holz und Holzwerkstoffe sind für ein Raumklima von etwa 30–70 % relativer Luftfeuchtigkeit ausgelegt); Eingriffe Dritter; Mängel aufgrund von Massen oder Vorgaben, die der Kunde selbst geliefert hat; sowie natürliche Farb- und Strukturunterschiede bei Holz und Holzdekoren.
11. Rücktritt durch den Kunden
Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück, verbleibt die geleistete Anzahlung bei Casadora. Ist die Fertigung bereits weiter fortgeschritten, hat der Kunde zusätzlich die bereits erbrachten Leistungen und bestellten Materialien zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche gemäss Gesetz bleiben vorbehalten.
12. Haftung
Casadora haftet für Schäden, die sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, indirekte Schäden und Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
13. Datenschutz
Casadora bearbeitet die Daten des Kunden ausschliesslich zur Abwicklung des Auftrags und gemäss dem Schweizer Datenschutzgesetz.
14. Schlussbestimmungen
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Gerichtsstand ist Glarus; zwingende gesetzliche Gerichtsstände, insbesondere für Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben vorbehalten. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
Stand: Oktober 2026